§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderinitiative Pharmazeutische Betreuung e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eschborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch Etablierung der Pharmazeutischen Betreuung (Pharmaceutical Care) in Deutschland sowie die Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO für andere Körperschaften zur Erfüllung dieses Zwecks.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf sich zuwiderlaufenden Auflagen im Zusammenhang mit Spenden nicht unterwerfen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterstützung bei der Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen und der praktischen Umsetzung der Pharmazeutischen Betreuung;
  2. Förderung von Modellprojekten;
  3. Förderung von Untersuchungen zur Effizienz der Pharmazeutischen Betreuung;
  4. Schaffung von Öffentlichkeit zur bundesweiten Etablierung von Pharmazeutischer Betreuung, u. a. durch die Verleihung von Preisen.
  5. Die Vergabe von Fördermitteln für die Umsetzung von Projekten und Studien zur Pharmazeutischen Betreuung, die durch Einzelpersonen und Institutionen durchgeführt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Apotheker-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend ihrer Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Förderung der Etablierung der Pharmazeutischen Betreuung in Deutschland interessiert ist, insbesondere

  • Apothekerinnen und Apotheker,
  • Verbände aus dem Bereich des Gesundheitswesens,
  • Pharmazeutische Unternehmen,
  • Kostenträger im Gesundheitswesen.

(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks mit Rat und Tat bemüht, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft anzustreben.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung), Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seinen Zwecken zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

(5) Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und den Verein nach Kräften bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
  2. die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes;
  4. die Wahl des Rechnungsprüfers;
  5. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. die Beschlussfassung über die Beitragssatzung.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste einzuladen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 9 Abs. 1 angekündigt war. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Zwecks des Vereins. Stimmenthaltungen bei den Beschlussfassungen nach den Sätzen 1 bis 4 gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzern und dem Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder sollen Institutionen der ABDA angehören.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins;
  2. Vorbereitung des jährlichen Wirtschaftsplan;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern i.S.v. § 4 Abs. 3 und 4;
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern i.S.v. § 3 Abs. 4.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen der Pharmazeutischen Betreuung, insbesondere bei der Beurteilung von Projektanträgen auf Förderung durch den Verein.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ausgewiesene Experten auf dem Gebiet der Pharmazeutischen Betreuung sein müssen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand für vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.

(3) Bei der Beurteilung von einzelnen Projektanträgen können von Fall zu Fall weitere Experten in die Beratung einbezogen werden.

(4) Der wissenschaftliche Beirat hat hinsichtlich der Förderaktivität des Vereins gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; § 11 Absatz 4.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Apotheker-Stiftung; § 2 Abs. 5.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.