§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „Förderinitiative Pharmazeutische Betreuung e. V.“.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Eschborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2)        Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sowie die Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO für andere Körperschaften zur Erfüllung dieser Zwecke.

(3)        Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.         Unterstützung bei und Vergabe von Fördermitteln für die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen und bei der praktischen Umsetzung der Pharmazeutischen Betreuung, das heißt der konsequenten Wahrnehmung der Mitverantwortung des Apothekers bei der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel, konkrete therapeutische Ergebnisse zu erreichen, die geeignet sind, die Lebensqualität des Patienten zu verbessern;

2.         Vergabe von Fördermitteln für Projekte und Studien zur Pharmazeutischen Betreuung, die Einzelpersonen und Institutionen durchführen;

3.         Schaffung von Öffentlichkeit zur bundesweiten Etablierung der Pharmazeutischen Betreuung, u. a. durch die Vergabe von Fördermitteln für Preise und Stipendien und die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 3 Mittelverwendung

(1)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

(2)        Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks mit Rat und Tat bemüht, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft anzustreben.

(3)        Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt

1.         durch Tod oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

2.         durch Kündigung zum 31. Dezember eines Jahres durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten,

3.         durch Ausschluss.

(2)        Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein in grober Weise verletzt, insbesondere über zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beitragszahlungen unterlassen, die Interessen des Vereins verletzt oder unehrenhafte Handlungen begangen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Jedes Mitglied hat das Recht auf Information und Beratung durch den Verein im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks.

(2)        Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

(3)        Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und ihn nach Kräften bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen.

(5)        Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(6)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.         die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;

2.         die Entlastung des Vorstandes;

3.         die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes;

4.         die Wahl des Rechnungsprüfers;

5.         die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

6.         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

7.         die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

8.         die Beschlussfassung über die Beitragssatzung und die als Jahresbeitrag von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)        Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2)        Mitgliederversammlungen können unter Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort oder ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Näheres bestimmt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Ausgenommen sind Mitgliederversammlungen mit einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 17. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Wunsch des Mitglieds erfolgt die Einladung postalisch mit einfachem Brief. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail oder des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die E-Mail oder das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste einzuladen.

(3)        Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB oder der Textform nach § 126b BGB (Fax oder E-Mail) und müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein. Der Nachweis über den fristgerechten Eingang des Antrags bei einem Mitglied des Vorstandes obliegt dem Antragsteller. Der Vorstand ist verpflichtet, fristgerecht eingegangene Anträge den Mitgliedern gemäß ihrer Wahl nach Abs. 1 in Schriftform oder Textform spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Vereins bekannt zu machen. Ordnungsgemäß bekannt gemachte Anträge werden zum Gegenstand der Beschlussfassung in der Mitgliedersammlung. Über später eingebrachte oder bekanntgemachte Anträge kann die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Beratung und Beschlussfassung zulassen.

§ 10 Mitgliederversammlungen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation

(1)        Die Einladung zu einer Sitzung, an der im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen wird, muss Hinweise enthalten zum technischen Zugang und wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Daten über den Zugang zur elektronischen Kommunikation dürfen nur zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung benutzt werden.

(2)        In einer Sitzung, an der im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen wird, muss technisch sichergestellt sein, dass die Mitglieder während der Sitzung die ihnen nach dieser Satzung zustehenden Antrags- und Stimmrechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung Einzelne, die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen, in der Teilnahme oder in der Wahrnehmung ihrer geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit die jeweilige Beschlussfähigkeit nicht entfällt.

(3)        Sitzungen nach Abs. 1 können aufgezeichnet werden. Der Sitzungsleiter nach § 11 Abs. 1 hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist die Aufzeichnung zu unterbrechen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Sitzungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmt. Der Sitzungsleiter oder der Wahlleiter darf nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl er leitet.

(2)        Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter. Bei Mitgliederversammlungen unter ausschließlicher Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)        Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4)        Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 12 Vorstand

(1)        Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzern und dem Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder sollen Institutionen der ABDA angehören.

(2)        Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1)        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.         Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins;

2.         Vorbereitung des jährlichen Wirtschaftsplans;

3.         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

4.         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

5.         Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern i.S.v. § 5 Abs. 2;

6.         Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern i.S.v. § 4 Abs. 2.

(2)        In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)        Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3)        Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)        Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)        Sitzungen des Vorstands können unter Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort oder ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Näheres bestimmt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.

(3)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung gemäß Abs. 2 teilnehmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)        Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Wege schriftlicher (auch per Telefax oder E-Mail) oder durch fernmündliche Abstimmung fassen. Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

(1)        Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen der Pharmazeutischen Betreuung, insbesondere bei der Beurteilung von Projektanträgen auf Förderung durch den Verein.

(2)        Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ausgewiesene Experten auf dem Gebiet der Pharmazeutischen Betreuung sein müssen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand für vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.

(3)        Bei der Beurteilung von einzelnen Projektanträgen können von Fall zu Fall weitere Experten in die Beratung einbezogen werden.

(4)        Der Wissenschaftliche Beirat hat hinsichtlich der Förderaktivität des Vereins gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht.

§ 17 Satzungsänderungen

Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung der Satzung darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 9 Abs. 1 rechtzeitig veröffentlicht war.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 9 Abs. 1 rechtzeitig veröffentlicht war.

(2)        Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1.         an die Deutsche Apotheker-Stiftung, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,

2.         in dem Falle, dass die Deutsche Apotheker-Stiftung nicht mehr besteht, an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und/oder die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Im Falle des Abs. 3 Nr. 2 entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen über die zu begünstigende Körperschaft.